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Kreissporttag und Jugendvollversammlung 2020 in Tessin

Kreissporttag und Jugendvollversammlung

 

Auf dem Kreissporttag am 27.08.2020 wurde nicht nur über das Sportjahr 2019 berichtet. Es ging auch um den Jahresabschluss 2019 und um den Finanzhaushaltsplan für 2020.

 

30 Vereine, mit 60 Stimmen, nahmen am Kreissporttag teil.

 

Für die Jugendvollversammlung wurden 28 Vereine, mit 45 Stimmen, entsandt.

 

Auf der Tagesordnung stand auch die Satzungsänderung.

 

Folgende Satzungsänderungen wurden beschlossen:

 

Die Ergänzungen haben wir jeweils mit fetter kursiver Schrift in die entspr. §§ eingefügt:

 

1.                                                     § 1 Sitz

 

Der KSB hat seinen Sitz in Bad Doberan.

 

2.                                               § 2 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon sind unentgeltliche Zuwendungen, die in Erfüllung des Satzungszweckes geleistet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des KSB keinen Anspruch auf KSB-Vermögen.

 

3.                                              § 5 Mitgliedschaft

 

Der KSB ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB).

Alle im Landkreis ansässigen Sportvereine können die Mitgliedschaft als ordentliche Mitglieder des KSB und damit gleichzeitig die Mitgliedschaft im LSB M-V erwerben. Die Mitgliedschaft im KSB ist von der Steuerbegünstigung des aufzunehmenden Vereins abhängig. Sie erlischt, wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt sind.

Ordentliche Mitglieder sind Sportvereine im Landkreis Rostock mit mindestens 7 Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder sind die Kreisfachverbände (KFV) im Landkreis Rostock.

Voraussetzungen sind die Anerkennung der Satzung des KSB und der Nachweis der Gemeinnützigkeit. Die Mitgliedschaft ist beim KSB unter Einreichung der Satzung sowie einer Liste der Mitglieder des Vorstandes und einer Mitgliederbestandserhebung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung beim Kreissporttag zulässig.

 

4.                                             § 7 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 - durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn der Austritt mindestens 3  

   Monate vorher schriftlich erklärt wurde,

- wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der

  Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung  

  der §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt sind,

 

 oder durch Auflösung.

 

5.                                               § 10 Einberufung des Kreissporttages

 

Der ordentliche Kreissporttag tritt jährlich zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen. Termin und Tagungsort sind den Vereinen mindestens vier Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Anträge der Sportvereine sind dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Kreissporttag schriftlich zuzuleiten.

 

Außerordentliche Kreissporttage sind einzuberufen,

wenn der Vorstand dieses beschlossen hat oder

wenn mindestens ein Drittel der Vereine dies schriftlich beantragt.

 

In dem Antrag ist der Grund für die Einberufung anzugeben. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag an die Mitglieder abgesandt werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht auf dem Weg der Dringlichkeit eingebracht werden.

 

 

 

6.                                               § 14 Einberufung des Kreissporttages

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt, er besteht aus:

- Vorsitzende(r)

- 1. Stellvertreter/in

- 2. Stellvertreter/in - Vorstandsmitglied

- Finanzen

- Vorsitzender KSB Sportjugend  

- und bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

Es dürfen nicht mehr als 2 Vorstandsmitglieder aus einem Mitgliedsverein kommen. Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, seine Stellvertreter und das Vorstandsmitglied - Finanzen, von denen je zwei gemeinschaftlich zur Vertretung des KSB berechtigt sind.

 

Der Vorstand entscheidet über die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter.

 

Ein hauptamtlicher Mitarbeiter nimmt an den Sitzungen beratend teil.

 

Bild zur Meldung: Kreissporttag / Jugendvollversammlung 2020

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