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*ABGESAGT* Online-Kurzschulung Corona Vereinshilfe

19. 01. 2021

ABGESAGT

04. Februar, 18.00 - 19.00 Uhr

Corona Vereinshilfe, Online

 

Aufgrund der nur geringen Teilnehmermeldungen werden wir von der Videoschulung absehen, gerne stehen wir aber für persönliche Kurz-Beratung zum Thema Corona-Vereinshilfe zur Verfügung.

Bitte meldet euch dafür bei Herrn Eric Kerkow

 

Vorab wichtige Informationen zur Corona-Vereinshilfe:

  • Wofür können Anträge gestellt werden:
    Billigkeitsleistungen  können  an  Vereine,  Stadt-  und  Kreissportbünde  und  Fachverbände  gewährt werden, denen nach Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung  –  SARS-CoV-2-BekämpfV vom 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 drastische Einnahmeverluste entstanden sind – unter der Prämisse, dass die Gelder zur Aufrechterhaltung der Existenz dienen → es bedarf also eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach den Insolvenzgründen der Insolvenzordnung

    Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von Defiziten (z. B. für Mieten, Pachten, Zinsen und Tilgung von Krediten für getätigte Investitionen, Unterhaltung der Sportanlagen etc.

  • Höhe der Hilfe:

    Die Billigkeits darf das nachgewiesene Defizit nicht überschreiten und ist auf folgende Höchstbeträge pro Antrag begrenzt:
    Vereine
    • bis 150 Mitgl. = 1000,00

    • bis 300 Mitgl. = 2000,00

    • bis 500 Mitgl. = 3000,00

    • bis 1000 Mitgl. = 5000,00

    • über 1000 Mitgl. = 10.000
       

  • Antragstellung und Verwendungsnachweisführung: Eine Antragstellung ist bis zum 31. August 2021 möglich. Die Erbringung eines zahlenmäßigen Nachweises über die Verwendung der Landesmittel ist bis spätestens zum 30. September 2021, ohne Vorlage von Rechnungen und Belegen, zu erledigen.

  • Weiterhin wichtig und nachzuweisen: Die wirtschaftliche Notlage des Letztempfängers der Billigkeitsleistung muss ursächlich und nachweisbar auf den Wegfall von Einnahmen (Ausfall von Teilnehmerentgelten, Gebühren, Nutzungsentgelten u.a.) bzw. auf zwangsläufig entstandene Mehrausgaben im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie zurückzuführen und nach dem 17. März 2020 entstanden sein. Der Nachweis ist ggü. Dem LSB darzulegen.

 

 

 

Bild zur Meldung: *ABGESAGT* Online-Kurzschulung Corona Vereinshilfe

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