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3 Möglichkeiten der Mitgliederversammlung während Corona

03. 05. 2021

Der Gesetzgeber bietet aktuell 3 Möglichkeiten der Mitgliederversammlung:

 

 

 

 

 

1.) Präsenzveranstaltung unter Einhaltung strenger Regeln (u.a. Testerfordernissen)

Nach § 8 Abs. 5 der Corona-Landesverordnung MV dürfen unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes stattfinden.

Die Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen und Versammlungen ist nur für solche Personen zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a dieser Verordnung verfügen. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 40 einzuhalten.

 

Anlage 40 ist ab Seite 88 in der aktuellen Corona Landesverordnung zu finden: https://bit.ly/3eexh8c

Anlage T zur Dokumentation steht hier zum Download bereit: https://bit.ly/2Rima4T

 

2.) Rein virtuelle Mitgliederversammlung

Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht vom 28.03.2020 – COVMG (bis 31.12.2021 gültig) sind rein virtuelle Mitgliederversammlungen möglich. Achten Sie auf die satzungsgemäßen Fristen und die Aufführung eines Ergebnisprotokolls.

Personen, die aus Gründen nicht an der Versammlung teilnhemen können, können ihre Stimme vorab schriftlich abgeben (Art. 2 § 5 COVMG)

 

Wir empfehlen folgende kostenlose Video-Tools:
a) bis zu 100 Personen - Cisco Webex - https://bit.ly/3hazFyH

b) Personenanzahl unbegrenzt - Jitsi - https://bit.ly/2Sm2rls

 

3.) Rein schriftliche Abstimmung

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. (Art. 2 § 5 COVMG)

 

Achtung: Mindestens 50 % der Stimmen sind notwendig!

Da der Gesetzgeber eine Rückmledung in Textform erlaubt, kann der Verein Sendewege vorgeben (E-Mail, WhatsApp, Brief).

 

Alle weiteren Rückfragen beantwortet Ihnen die Geschäftsstelle unter

 

 

 

 

 

Bild zur Meldung: 3 Möglichkeiten der Mitgliederversammlung während Corona

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