Corona-Testpflichten im Sport im Landkreis Rostock fortan ausgesetzt
Aufgrund der Änderung der Corona Landesverordnung vom 24. Juni ist der vereinsbasierte Indoor-Sportbetrieb nunmehr OHNE Vorlage eines negativen Corona-Testes für Übungsleiter*innen und erwachsene Sportler*innen möglich, wenn der betreffende Landkreis der Stufe 0 zugeordnet werden kann, § 1a i.V.m. § 2 Absatz 21 Corona LVO, Anlage 21 Pkt.6. Die Zuordnung zur Stufe 0 wurde durch den Landkreis, genauer durch das Gesundheitsamt, gegenüber dem KSB heute Morgen bekannt gegeben und ist in Kürze auf der Homepage des Landkreises zu finden.
Hier die wichtigsten Regelungen in der Zusammenfassung:
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Vereinsbasierter Trainings- und Spielbetrieb im Außenbereich
In allen Altersgruppen in einer Gruppenstärke bis zu 50 Personen einschließlich Anleitungsperson, Genesene und Geimpfte möglich. Keine Testpflicht!
Sportveranstaltungen [Anlage 44]: Zuschauer sind möglich. Die Obergrenze der sich auf der Sportanlage befindenden Personen (Sportler, Trainer, Zuschauer, Betreuer, mediz. Personal, Schieds- und Kampfgericht) beträgt:
- nur Sitzplätze: 600 Personen
- Stehplätze: 250 Personen
- auf Antrag beim Gesundheitsamt: 2.500 Personen (!Testpflicht)
Inzidenz unter 10:
Die Maskenpflicht ist aufgehoben.
Inzidenz über 10:
Für Zuschauer gilt Maskenpflicht; außer bei einem Abstand von 1,5 Metern!
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Vereinsbasierter Trainings- und Spielbetrieb im Innenbereich
In allen Altersgruppen in einer Gruppenstärke bis zu 30 Personen einschließlich Anleitungsperson, Geimpfte und Genesene möglich.
Keine Testpflicht bei einer Inzidenz unter 10 (Stufe 0 = grüne Ampel)!
Es gilt die Pflicht einen negativen Corona-Test ab einer Inzidenz über 10 (gelbe Stufe) vorzulegen, für folgende Personen:
- Anleitungspersonen (2x wöchentlich)
- Erwachsene Sporttreibende
- Zuschauer
Anerkannt sind Tests der Testzentren, des Arbeitgebers oder Selbsttests.
Die Testpflicht gilt nicht für:
- Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren)
- Geimpfte und Genesene
Sportveranstaltungen [Anlage 44]:
Zuschauer sind möglich. Die Obergrenze der sich auf der Sportanlage befindenden Personen (Sportler, Trainer, Zuschauer, Betreuer, mediz. Personal, Schieds- und Kampfgericht) beträgt:
- nur Sitzplätze: 200 Personen
- auf Antrag beim Gesundheitsamt: 1.250 Personen (!Testpflicht)
Für Zuschauer gilt Maskenpflicht; außer bei einem Abstand von 1,50 Metern!
Für Trainer sowie Schieds- und Kampfrichter wird das Tragen einer Maske empfohlen.
Das Nutzen von Duschen und Umkleideräumen ist möglich. Hierbei ist die Handhabung bei den jeweiligen Kommunen zu erfragen. Es ist noch immer die Abstandsregelung von 1,50 m - 2,00 m zu beachten!
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Mehrtägige Ferienfreizeiten (§4 Corona-LVO MV)
Testpflicht für alle Teilnehmer am Anreisetag!
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Es gelten weiter die Einhaltung der Hygienekonzepte und die Erstellung von Anwesenheitslisten. Vorzugsweise ist die Luca- App zu verwenden.
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Landes- und Bundeskader: Anlage 22 (Seite 895 - 897)
Fitnessstudios: Anlage 23 (Seite 897 - 901)
Tanzschulen u.ä.: Ablage 24 (Seite 901 - 905)
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