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2-G-Plus-Regelung und weitere Corona-Schutzmaßnahmen im Sport - Stand: 29.11.2021

25. 11. 2021

Am 24.11.2021 ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23.11.2021 in Kraft getreten.

 

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Landesverordnung:

 

Das 2-G-Erfordernis (nur Genesene und vollständig Geimpfte dürfen ein Angebot in Anspruch nehmen) gilt unter Umständen bereits in der Stufe 2 („Gelb“) und findet nicht mehr ausschließlich im Innenbereich Anwendung, sondern teilweise auch im Außenbereich (vgl. § 1e Corona-LVO M-V).

 

Die neue 2-G-Plus-Regelung besagt, dass die allein zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen negativen Corona-Test vorlegen müssen (vgl. § 1f Corona-LVO M-V).

 

Welche Auswirkungen haben die aktuellen Regelungen auf den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?

 

1. Erwachsene

Ab der Corona-Stufe 2 („Gelb“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind = 2-G-Erfordernis (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).

Den Geimpften oder Genesenen wird dringend empfohlen, eine Corona-Testung durchzuführen.

Ab der Corona-Stufe 3 („Orange“) müssen die nach der „2-G-Regel“ ausschließlich zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen, um vereinsbasierten Sport im Innenbereich ausüben zu können = 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).

 

2. Kinder und Jugendliche

Bis einschließlich Corona-Stufe 2 („Gelb“) gelten 2-G-Erfordernis und 2-G-Plus-Regelung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.

In der Corona-Stufe 3 („Orange“) ist das 2-G-Erfordernis für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Sport im Innenbereich zwar grundsätzlich anwendbar – greift aufgrund der Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen mit Geimpften und Genesenen zurzeit aber nicht (vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 3 – 5 Corona-LVO M-V).

Kinder und Jugendliche dürfen bis zum 31.12.2021 auch ohne einen Impf- bzw. Genesenennachweis Vereinssport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen.

Testpflichten, die die Verordnung für Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren in der Stufe 3 eigentlich vorsieht, entfallen im vereinsbasierten Sport, da hier für unter 18-jährige aktuell keine Testpflicht vorgesehen ist (vgl. Anlage 21 Nr. 6 d) Corona-LVO M-V).

Dennoch wird den Betroffenen bzw. ihren Eltern dringend empfohlen, vor der Ausübung des Vereinssports eine Corona-Testung durchzuführen, falls an dem Tag nicht ohnehin eine Testung in der Schule stattgefunden hat.

In der Corona-Stufe 4 („Rot“) gilt für die Ausübung von vereinsbasiertem Sport von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Innenbereich die 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V). Das bedeutet:

 

Alle Kinder und Jugendliche dürfen zurzeit grundsätzlich vereinsbasierten Sport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für einen Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (aufgrund der Gleichsetzung mit Geimpften und Genesenen, vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 – 6 Corona-LVO M-V).

 

Sie müssen aber einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen.

Die Testpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen (für die Kinder und Jugendlichen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind, und für die Kinder und Jugendlichen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind).

Ausgenommen von dem Testerfordernis sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.

 

Achtung:

Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gelten aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Erfordernis sowie die 2-G-Plus-Regelung genauso wie für Erwachsene.

 

3. Anleitungspersonen

Für „Anleitungspersonen“ (Übungsleiter, Trainer), die die Sportangebote durchführen, finden die o. g. Regelungen für Sportausübende gleichermaßen Anwendung.

Die bisherige Gleichstellung von „Beschäftigten oder sonst tätigen Personen“ wurde in der neuen Corona-Landesverordnung gestrichen.

 

Hinweise / Sonstiges

Für Zuschauende finden die o.g. Regelungen im vereinsbasierten Sport gem. § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V gleichermaßen Anwendung.

Bei Sportveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V (Innen- und Außenbereich) gilt das 2-G-Erfordernis ab der Stufe 2 („Gelb“), die 2-G-Plus-Regelung ab der Stufe 3 („Orange“), und zwar jeweils nur für Zuschauer.

Die 2-G-Erfordernisse sowie die 2-G-Plus-Regelung greifen bei der Zuordnung in eine höhere Stufe nicht bereits am ersten Tag. Sie gelten, wenn die Zuordnung in der entsprechenden Stufe an drei Tagen hintereinander erfolgt ist, ab dem übernächsten Tag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V). (Zum Verfahren bei der Zuordnung in eine niedrigere Stufe siehe § 1 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO M-V).

Das 2-G-Erfordernis sowie die 2-G-Regelung greifen nicht nur bei Vorliegen der entsprechenden Stufe im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, sondern schon dann, wenn die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz landesweit bestimmte Schwellenwerte überschreitet (vgl. § 1 Abs. 4 – 6 Corona-LVO M-V). Daher werden die für die Stufe 3 („Orange“) vorgesehenen Maßnahmen in § 1e und 1f der Verordnung landesweit spätestens am 26. November 2021 greifen.

In der Corona-Stufe 4 („Rot“) können bis zum 15. Dezember 2021 weitergehende Maßnahmen zur Anwendung kommen, wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems droht (vgl. § 1g Abs. 4, Abs. 5 Corona-LVO M-V).

 

Für Mitgliederversammlungen greift das 2-G-Erfordernis nunmehr ab Stufe 3 („Orange“), vgl. § 1e Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V – und die 2-G-Plus-Regelung ab Stufe 4 („Rot“), vgl. § 1f Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V.

 

Die Corona-Landesverordnung vom 23. November 2021 können Sie HIER nachlesen.

 

Quelle: LSB MV e.V.

 

Bild zur Meldung: 2-G-Plus-Regelung und weitere Corona-Schutzmaßnahmen im Sport - Stand: 29.11.2021

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