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Vereinsmitgliedsbeiträge für Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

05. 10. 2022

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinder/Flüchtlingskinder, die Sozialleistungen erhalten, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe.

Einige Leistungen der Bildung und Teilhabe können  über die Bildungskarte abgerechnet werden- z. B. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

 

Antragstellung: Die Eltern der Kinder die:

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II ) müssen Ihre Anträge beim  zuständigen Jobcenter des Landkreisen Rostock stellen
  • Wohngeld /Kinderzuschlag erhalten müssen Ihre Anträge beim Sozialamt des Landkreises Rostock – Bildung und Teilhabe stellen
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 2   müssen Ihre Anträge beim Sozialamt des Landkreises Rostock  - Bildung und Teilhabe stellen

 

Flüchtlingskinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 3 erhalten, müssen Ihre Anträge beim Sozialamt des Landkreises Rostock –SG Unterbringung von Flüchtlingen stellen. Für diese Kinder erfolgt keine Abrechnung über das Portal der Bildungskarte. Die Leistungen (Vereinsbeiträge) werden auf Nachweis dem Leistungsanbieter bzw. den Eltern erstattet.

 

Alle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Rostock unter Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen (landkreis-rostock.de)

 

 

Bild zur Meldung: Vereinsmitgliedsbeiträge für Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

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