Transparenzregister: Antrag auf Gebührenbefreiung ab 2024 nicht mehr erforderlich
Wie bereits berichtet, wurde im Jahre 2017 im Zusammenhang mit der Einführung des Geldwäschegesetzes ein zentrales Transparenzregister eingerichtet. Gemeinnützige Vereine sind von der Pflicht zur Zahlung einer Gebühr für die Führung des Transparenzregisters zwar grundsätzlich befreit – erforderlich war bisher allerdings ein ausdrücklicher Antrag des Vereins auf Gebührenbefreiung.
Ab 2024 sind gemeinnützige Vereine nunmehr automatisch von der Gebührenpflicht befreit, ein Antrag auf Gebührenbefreiung ist also nicht mehr erforderlich.
Voraussetzung ist, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins nach den §§ 52 – 54 der Abgabenordnung (AO) bestätigt und an das neue „Zuwendungsempfängerregister“ (ZER) übermittelt hat.
Ob Ihr Verein im ZER eingetragen und damit von der Gebührenpflicht für das Transparenzregister befreit ist, können Sie hier überprüfen.
Hinweis:
Die Bundesanzeiger Verlag GmbH versendet derzeit vermehrt Gebührenbescheide, vor allem für die Jahre 2021-2023. Wenn der Verein trotz Gemeinnützigkeit versäumt hat, einen entsprechenden Befreiungsantrag zu stellen, ist er grundsätzlich verpflichtet, diese Gebühren zu tragen. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung scheidet in diesen Fällen leider aus.
Fragen zum Thema „Transparenzregister“ beantwortet gerne Ralf Donner, zu erreichen unter:
Tel.: 0385/76176-20 oder Mail:
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